Bundesgesetz
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Art. 31 Strafdrohung für die Verletzung der Schweigepflicht
1 Wer die Schweigepflicht nach Artikel 30 dieses Gesetzes verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches12 vorliegt. 2 Das unbefugte Offenbaren von Personendaten oder von Kenntnissen über Zeugenschutzmassnahmen ist auch nach Beendigung der Tätigkeit, bei welcher die Daten anvertraut wurden, strafbar. 12 SR 311.0 |