Bundesgesetz
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Art. 34 Durchführung von Zeugenschutzprogrammen
1 Die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person sowie die laufenden Kosten für die Zeugenschutzmassnahmen im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen nach diesem Gesetz trägt der antragstellende Bund oder Kanton. 2 Den Betrieb der Zeugenschutzstelle tragen Bund und Kantone zu gleichen Teilen. 3 Der Bundesrat bestimmt den Verteilschlüssel für die Kostentragung der Kantone. |