Bundesgesetz
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Art. 7 Prüfung des Antrags
1 Die Zeugenschutzstelle führt ein umfassendes Prüfverfahren durch. Sie prüft insbesondere:
2 Sie informiert die zu schützende Person über:
3 Sie kann im Rahmen des Prüfverfahrens die notwendigen Sofortmassnahmen zugunsten der zu schützenden Person ergreifen. 4 SR 312.0 |