Bundesgesetz
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Art. 8 Entscheid
1 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol) entscheidet über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms auf Antrag der Zeugenschutzstelle. 2 Sie oder er berücksichtigt bei der Interessenabwägung insbesondere die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 15. 3 Der Entscheid wird der zu schützenden Person und der antragstellenden Behörde schriftlich und begründet mitgeteilt. 4 Die zu schützende Person und die antragstellende Behörde sind berechtigt, gegen einen Entscheid Beschwerde zu führen. 5 Der Entscheid ist nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens. 5 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR171.10). |