Verordnung
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Art. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger
1 Die Zeugenschutzstelle kann Daten aus ZEUSS an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zeugenschutzstelle nötig ist. 2 Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten insbesondere folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Behörde erforderlich sind:
3 Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen und anderen Personen weitergeben, die bei der Betreuung der zu schützenden Person mitwirken und diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4 Sie kann Personendaten anonymisiert für wissenschaftliche oder statistische Zwecke weitergeben. |