Verordnung
über den ausserprozessualen Zeugenschutz
(ZeugSV)

vom 7. November 2012 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 17 Fallabhängige Kosten

1 Die fall­ab­hän­gi­gen Kos­ten nach Ar­ti­kel 34 Ab­satz 1 ZeugSG trägt das an­trag­stel­len­de Ge­mein­we­sen. Die an­trag­stel­len­de Be­hör­de reicht bei der Zeu­gen­schutz­stel­le an­läss­lich der An­trags­stel­lung ei­ne ent­spre­chen­de Kos­ten­gut­spra­che ein.

2 Die Zeu­gen­schutz­stel­le fi­nan­ziert die Kos­ten nach Ab­satz 1 vor.

3 Sie in­for­miert die an­trag­stel­len­de Be­hör­de nach Ab­spra­che über die zu er­war­ten­den fall­ab­hän­gi­gen Kos­ten.

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