Verordnung
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Art. 17 Fallabhängige Kosten
1 Die fallabhängigen Kosten nach Artikel 34 Absatz 1 ZeugSG trägt das antragstellende Gemeinwesen. Die antragstellende Behörde reicht bei der Zeugenschutzstelle anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Kostengutsprache ein. 2 Die Zeugenschutzstelle finanziert die Kosten nach Absatz 1 vor. 3 Sie informiert die antragstellende Behörde nach Absprache über die zu erwartenden fallabhängigen Kosten. |