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Art. 13 Protokollierung
1 Jede Bearbeitung von Daten in ZEUSS wird protokolliert. 2 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.13 3 Sie sind ausschliesslich den für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständigen Organen zugänglich. 13 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |