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Art. 16
1 Bei der Übergabe oder Übernahme einer zu schützenden Person schliesst das Bundesamt für Polizei im Einzelfall mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung ab. 2 Die Vereinbarung enthält die Zielsetzung der Zusammenarbeit, die finanziellen Regelungen, die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie eine Rückübernahmeklausel. |