Verordnung des EFD
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Art. 23 Warenbuchhaltung
1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
3 Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein. |