Verordnung des EFD
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Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld
1 Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen. 2 Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
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