Verordnung des EFD
|
|
Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen
Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG). |
