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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Oktober 2022)
Art. 22Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung
1 Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn das BAZG das Einverständnis dazu gegeben hat.
2 Wird eine Ware ohne Einverständnis des BAZG zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.