Verordnung des EFD
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Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
1 Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)7 eingereicht werden. 2 Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
3 Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist. 4 Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme. 7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
