Verordnung des EFD
über Zollerleichterungen für Waren
je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

vom 4. April 2007 (Stand am 1. April 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung

Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Rück­er­stat­tung nicht oder nur teil­wei­se er­füllt, so ver­wei­gert oder re­du­ziert das BA­ZG die Rück­er­stat­tung oder for­dert den zu Un­recht aus­be­zahl­ten Be­trag zu­rück.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden