Verordnung des EFD
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Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung
Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück. |
