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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. April 2023)
Art. 12Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung
Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.