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Verordnung des EFD
über Zollerleichterungen für Waren
je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

vom 4. April 2007 (Stand am 1. April 2023)

Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung

Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Rück­er­stat­tung nicht oder nur teil­wei­se er­füllt, so ver­wei­gert oder re­du­ziert das BA­ZG die Rück­er­stat­tung oder for­dert den zu Un­recht aus­be­zahl­ten Be­trag zu­rück.