Verordnung des EFD
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Art. 15 Rückerstattungsgesuch
1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern das BAZG keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat. 2 Es muss beim BAZG im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
3 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BAZG der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein. |
