Verordnung des EFD
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Art. 17 Verwendungsnachweis
1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind. 2 Als Verwendungsnachweis gelten:
3 Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.13 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731). |
