Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. April 2023)
Art. 26Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld
1 Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
2 Das BAZG verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
a.
die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
b.
die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.