Verordnung des EFD
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Art. 27
1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden. 2 Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen. 3 Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
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