|
Art.4 Zollbefreiung 4
Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20115 sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope6 einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt. 4 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325). 6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
