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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Mai 2023)
Art. 19Rückerstattungsberechtigte Waren
1 Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
2 Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.