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Verordnung des EFD
über Zollerleichterungen für Waren
je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

vom 4. April 2007 (Stand am 1. Mai 2023)

Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren

1 Rück­er­stat­tungs­be­rech­tigt sind zoll­be­güns­tig­te Wa­ren, die nach der Ver­an­la­gung zu ei­nem be­stimm­ten Ver­wen­dungs­zweck oh­ne Ver­schul­den der ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten Per­son aus Qua­li­täts­grün­den nicht mehr zum ver­an­lag­ten Zweck ver­wen­det wer­den kön­nen.

2 Da­von aus­ge­nom­men sind Wa­ren, für die ei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tung oder ei­ne gleich­wer­ti­ge Ent­schä­di­gung er­bracht wird.