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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Juni 2023)
Art. 10Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
1 Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
2 Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
a.
Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
b.
Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.