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Verordnung des EFD
über Zollerleichterungen für Waren
je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung

1 Die Wa­re darf erst an­ders ver­wen­det oder ab­ge­ge­ben wer­den, wenn das BA­ZG das Ein­ver­ständ­nis da­zu ge­ge­ben hat.

2 Wird ei­ne Wa­re oh­ne Ein­ver­ständ­nis des BA­ZG zu ei­nem ge­än­der­ten Zweck ver­wen­det oder ab­ge­ge­ben, ist der An­spruch auf ei­ne Rück­er­stat­tung ver­wirkt.