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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Art. 27
1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
2 Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
3 Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
a.
für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;
b.
für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.