Verordnung des EFD
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Art. 20 Rückerstattungsgesuch
1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden. 2 Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen. |
