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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Art. 5Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
1 Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)7 eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
a.
Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
b.
beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
c.
detaillierte wirtschaftliche Begründung;
d.
Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
e.
Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
f.
Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;
g.
prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;
h.
Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
i.
gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;
j.
als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
3 Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
4 Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.