Verordnung des EFD
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Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
1 Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
2 Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest. 3 Massgebend sind:
4 Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen. |