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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Art. 16Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
1 Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
a.
auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;
b.
nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
2 Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
3 Massgebend sind:
a.
für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
b.
für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
4 Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.