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Art. 110c Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen
1Das Lage- und Analysezentrum der EZV betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem. 2Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:
3Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
4Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten der EZV berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |