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Art. 61
1Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.1 2Im Ausfuhrverfahren:
3Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.2 4Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden. 1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). |