Zollgesetz

vom 18. März 2005 (Stand am 15. September 2018)


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Art. 64 Bewilligung

1Wer ein Zoll­frei­la­ger be­treibt, braucht ei­ne Be­wil­li­gung der EZV.

2Die EZV er­teilt die Be­wil­li­gung, wenn:

a.
die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler in der Schweiz an­säs­sig ist und für den ord­nungs­ge­mäs­sen Be­trieb des Zoll­frei­la­gers Ge­währ bie­tet;
b.
die Zoll­über­wa­chung und die Zoll­prü­fung für die EZV nicht mit ei­nem un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Ver­wal­tungs­auf­wand ver­bun­den sind; und
c.
Ge­währ ge­bo­ten ist, dass das Zoll­frei­la­ger grund­sätz­lich al­len Per­so­nen un­ter glei­chen Vor­aus­set­zun­gen of­fen steht.

3Die Be­wil­li­gung kann:

a.
mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den und die La­ge­rung be­stimm­ter Ri­si­ko­gü­ter aus­sch­lies­sen; oder
b.
vor­schrei­ben, dass be­stimm­te Ri­si­ko­gü­ter in be­son­de­ren Räum­lich­kei­ten ge­la­gert wer­den.

BGE

94 I 475 () from 18. Oktober 1968
Regeste: Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr. 1. Beschwerde gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion betreffend die Festsetzung der Steuer und deren Erlass. Abgrenzung der Zuständigkeit der Zollrekurskommission und des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Steuern, die hinterzogen worden sind und deshalb nachgefordert werden, fallen nicht unter Art. 126 ZG und können nicht gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG erlassen werden (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2).

100 IB 277 () from 31. Mai 1974
Regeste: Zollgesetz: 1. Die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen beurteilt sich, selbst wenn ein Zollvergehen vorliegt, einzig nach Art. 64 Abs. 3 ZG (Erw. 3). 2. Unterbrechung oder Ruhen der Verjährung im vorliegenden Falle? (Erw. 4.)

106 IB 218 () from 21. Juli 1980
Regeste: Nachforderung von Zollabgaben. - Irrtum der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung im Sinne von Art. 126 ZG; Tragweite dieses Begriffs (E. 2b). - Leistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR; das Verschulden bildet nicht Voraussetzung dafür (E. 2c). - Verjährung der auf Art. 12 VStrR gestützten Forderungen (E. 2d).

107 IB 198 () from 28. August 1981
Regeste: Zollzahlungspflicht; Verjährung der Zollforderung. - Begriff des Zollzahlungspflichtigen (E. 6a und b). - Der Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe (E. 6c). - Wann untersteht die Zollforderung der strafrechtlichen Verjährungsfrist? (E. 7a) - Die seit dem 1. Januar 1975 geltenden Bestimmungen des VStrR über das Ruhen und die Unterbrechung einer Forderung sind anwendbar, soweit die Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht verjährt ist. Voraussetzungen der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR auf die Verjährung einer Forderung (E. 7b).

110 IB 306 () from 4. Mai 1984
Regeste: Art. 12 VStrR - Rückleistungspflicht von Zollabgaben. 1. Die Schweizerische Zollverwaltung ist an den Widerruf von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 durch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates gebunden (E. 1). 2. Der nach Art. 13 ZG Zollzahlungspflichtige ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ohne weiteres leistungspflichtig (E. 2). 3. Verjährung (E. 3).

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