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Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen
1Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Die EZV regelt deren Form. 2In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlagerer obliegt. 3Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
4Die EZV kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet. |