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Art. 91a Vereidigung
1Die EZV bezeichnet das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101-105 zustehen. 2Das nach Absatz 1 bezeichnete Personal wird auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden. 3Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 führen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |