Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 100 Allgemeine Befugnisse

1 Das BA­ZG ist zur Er­fül­lung der ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben, ins­be­son­de­re um den ord­nungs­ge­mäs­sen Ver­kehr von Per­so­nen und Wa­ren über die Zoll­gren­ze zu ge­währ­leis­ten und um zur in­ne­ren Si­cher­heit des Lan­des und zum Schutz der Be­völ­ke­rung bei­zu­tra­gen, na­ment­lich be­fugt:

a.
den Ver­kehr von Per­so­nen zu kon­trol­lie­ren, na­ment­lich:
1.
de­ren Iden­ti­tät,
2.
de­ren Be­rech­ti­gung zum Grenz­über­tritt,
3.
de­ren Be­rech­ti­gung zum Auf­ent­halt in der Schweiz;
b.
die Iden­ti­tät von Per­so­nen fest­zu­hal­ten;
c.
den Ver­kehr von Wa­ren zu kon­trol­lie­ren;
d.
im Grenz­raum nach Per­so­nen und Sa­chen zu fahn­den;
e.
den Grenz­raum zu über­wa­chen.

1bis So­weit das vor­lie­gen­de Ge­setz kei­ne be­son­de­ren Be­stim­mun­gen ent­hält, ist das Zwangs­an­wen­dungs­ge­setz vom 20. März 200850 an­wend­bar.51

252

50 SR 364

51 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 5 des Zwangs­an­wen­dungs­ge­set­zes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

52 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

BGE

85 IV 95 () from 26. Mai 1959
Regeste: 1. Art. 21 FischG, Art. 4 GSchG. Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander (Erw. 1). 2. Deliktsfähigkeit der juristischen Personen. a) Die Strafdrohung des Art. 15 Abs. 1 GSchG richtet sich nur gegen natürliche Personen; juristische Personen können wegen Widerhandlungen gegen das GSchG nicht bestraft werden (Erw. 2). b) Die allgemeinen Bestimmungen des StGB schliessen in ihrem Anwendungsbereich die strafrechtliche Verurteilung juristischer Personen aus (Erw. 2 Abs. 4).

96 I 85 () from 20. März 1970
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Zollsachen. Art. 98 lit. c OG (neu). Erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion können nicht unmittelbar mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1). Art. 100 lit. f OG (neu). Der Entscheid des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements, der jemanden für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt, ist nicht eine Verfügung "auf dem Gebiete der Strafverfolgung". Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).

138 IV 169 (6B_805/2011) from 12. Juli 2012
Regeste: Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Erkenntnisse aus nicht genehmigten Telefonüberwachungen sind absolut unverwertbar. Dies gilt auch, wenn für eine im Ausland erfolgte Telefonüberwachung die hierfür nach ausländischem Recht erforderlichen Genehmigungen fehlen (E. 3.1). Es liegt keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots gemäss BGE 133 IV 329 E. 4.5 und Art. 141 Abs. 4 StPO vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (E. 3.3.3). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Führer eines Fahrzeugs an einem besetzten Grenzübergang vom Schweizer Zoll nach verzollbaren Waren und seinen Papieren gefragt wird, kann durchaus als gross bezeichnet werden. Verhält sich der Fahrzeuglenker auffällig nervös, liegt es nahe, dass die Zollbehörden Verdacht schöpfen, ihn einer weitergehenden Kontrolle unterziehen und dabei auf die im Fahrzeug versteckten Drogen stossen (E. 3.4).

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