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Art. 102 Körperliche Durchsuchung und Untersuchung
1 Das BAZG darf eine Person körperlich durchsuchen oder sie körperlich untersuchen lassen, wenn:
2 Die körperliche Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet. 3 Die körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. |