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Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch
1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199757 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
2 Der Bundesrat regelt:
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