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Art. 107 Durchsuchen von Grundstücken, Einfriedungen und Bauten
1 Das Personal des BAZG darf zu Kontrollzwecken im Grenzraum Grundstücke durchsuchen. 2 Zu Kontrollzwecken darf es auch Einfriedungen und Bauten, die an das Ufer eines Grenzgewässers anstossen, mit Ausnahme von Wohnungen, durchsuchen. 3 Für das Durchsuchen von Wohnungen und anderen Räumen sowie von unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Liegenschaften oder von Bauten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR58. |