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Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)

Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten

1 Das BA­ZG kann au­to­ma­ti­sche Bild­auf­nah­me- und Bild­auf­zeich­nungs­ge­rä­te so­wie an­de­re Über­wa­chungs­ge­rä­te ein­set­zen:

a.
um un­er­laub­te Grenz­über­trit­te oder Ge­fah­ren für die Si­cher­heit im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr früh­zei­tig zu er­ken­nen;
b.
na­ment­lich zur Fahn­dung so­wie zur Über­wa­chung von Räu­men mit Wert­sa­chen, von Räu­men mit ab­ge­führ­ten oder vor­läu­fig fest­ge­nom­me­nen Per­so­nen und von Zoll­frei­la­gern.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.