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Art. 110a Informationssystem für Strafsachen 63
1 Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR64 und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198165, insbesondere:
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |