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Art. 110c Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen 68
1 Das Lage- und Analysezentrum des BAZG betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten des BAZG berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. 68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |