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Art. 110e Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps 70
1 Das BAZG betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff:
4 Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c gewährt werden. 70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). 71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). 72 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. |