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Art. 110h Auswertungsplattformen 77
1 Für die Informationssysteme des BAZG können Auswertungsplattformen errichtet werden. Eine Auswertungsplattform besteht aus einer Grobauswertungsplattform und aus einer Feinauswertungsplattform. 2 Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung der Daten. 3 Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge, wie Analyse- und Visualisierungshilfen, sowie Filter. Sie dient der detaillierten Auswertung der Daten. 77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). |