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Art. 114 … 81
1 Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig. 2 Die inländischen Behörden geben dem BAZG Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig ist. 81 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). |