Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 11695

1 Ge­gen Ver­fü­gun­gen der Zoll­stel­len kann bei den Zoll­kreis­di­rek­tio­nen Be­schwer­de ge­führt wer­den.

1bis Ge­gen ers­tin­stanz­li­che Ver­fü­gun­gen der Zoll­kreis­di­rek­tio­nen kann bei der Ober­zoll­di­rek­ti­on Be­schwer­de ge­führt wer­den.

2 Das BA­ZG wird im Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt und dem Bun­des­ge­richt durch die Ober­zoll­di­rek­ti­on ver­tre­ten.

3 Die Frist für die ers­te Be­schwer­de ge­gen die Ver­an­la­gung be­trägt 60 Ta­ge ab dem Aus­stel­len der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung.

4 Im Üb­ri­gen rich­tet sich das Be­schwer­de­ver­fah­ren nach den all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen über die Bun­des­rechts­pfle­ge.

95 Fas­sung ge­mä­ss Art. 50 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

102 IB 365 () from 26. November 1976
Regeste: Festsetzung umgangener Abgaben im Strafprotokoll; Verwaltungsverfahren: - Verhältnis zwischen Veranlagungsverfahren und Strafverfahren. - Rechtskraft der Veranlagung. - Formelle Anforderungen an die Verwaltungsbeschwerde und Verbesserungsverfahren (Art. 52 VwVG).

142 II 433 (2C_436/2015) from 22. Juli 2016
Regeste: Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5).

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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