Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt ei­ne Bus­se von höchs­tens 100 000 Fran­ken in Be­tracht und wür­de die Er­mitt­lung der nach Ar­ti­kel 6 VStrR97 straf­ba­ren Per­so­nen Un­ter­su­chungs­mass­nah­men be­din­gen, die im Hin­blick auf die ver­wirk­te Stra­fe un­ver­hält­nis­mäs­sig wä­ren, so kann die Be­hör­de von ei­ner Ver­fol­gung die­ser Per­so­nen ab­se­hen und an ih­rer Stel­le den Ge­schäfts­be­trieb (Art.7 VStrR) zur Be­zah­lung der Bus­se ver­ur­tei­len.

BGE

106 IB 218 () from 21. Juli 1980
Regeste: Nachforderung von Zollabgaben. - Irrtum der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung im Sinne von Art. 126 ZG; Tragweite dieses Begriffs (E. 2b). - Leistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR; das Verschulden bildet nicht Voraussetzung dafür (E. 2c). - Verjährung der auf Art. 12 VStrR gestützten Forderungen (E. 2d).

109 IB 190 () from 18. November 1983
Regeste: Art. 125 Abs. 2 ZG. Gemäss Art. 125 Abs. 2 ZG ist Voraussetzung der Rückforderung einer bezahlten Zollabgabe allein die Tatsache, dass die Abgabe ganz oder teilweise nicht geschuldet ist. Unter dieser Voraussetzung kann der zuviel bezahlte Betrag innert 60 Tagen seit der Zollabfertigung auf dem Beschwerdeweg zurückverlangt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die eingeführte Ware der streitigen Abgabe nicht unterliegt.

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