Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1 Für land­wirt­schaft­li­che Er­zeug­nis­se, die in der frei­en Pe­ri­ode ein­ge­führt wor­den sind und zu Be­ginn der Be­wirt­schaf­tungs­pe­ri­ode auf Han­dels­stu­fe noch vor­han­den sind, ist ei­ne neue Zollan­mel­dung ein­zu­rei­chen und die Zol­l­ab­ga­ben­dif­fe­renz zu den Aus­ser­kon­tin­gent­s­zol­lan­sät­zen nach­zuen­t­rich­ten.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten. Er kann vor­se­hen, dass die Wa­ren frei­ge­ge­be­nen Zoll­kon­tin­gents­teil­men­gen an­ge­rech­net wer­den.

BGE

93 I 460 () from 27. Oktober 1967
Regeste: Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff. ZG). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 99 Ziff. VIII OG): Eine Verfügung, mit welcher ein Täter zu mehreren Ordnungsbussen in einem Fr. 100 übersteigenden Gesamtbetrage verurteilt wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht übernimmt auch die Beurteilung einer konnexen Beschwerde gegen eine Verfügung, die einem anderen Täter eine einzige, Fr. 100 nicht übersteigende Busse auferlegt (Erw. 2). 2. Ordnungsverletzung bei der Ausfuhr von Waren im schweizerischitalienischen Zwischenauslandsverkehr (Erw. 3). 3. Der Täter kann auch dann gebüsst werden, wenn ihn kein Verschulden trifft (Erw. 4). 4. Ist die Schuldlosigkeit oder die Schwere des Verschuldens bei der Bemessung der Ordnungsbusse zu berücksichtigen? (Erw. 5). 5. Gefährdung der schweizerischen Zollinteressen. Bemessung der Busse nach dem Grad dieser Gefährdung. Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens? (Erw. 6).

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