Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 16 Waren des Reiseverkehrs

1 Der Bun­des­rat kann Wa­ren des Rei­se­ver­kehrs für ganz oder teil­wei­se zoll­frei er­klä­ren oder Pau­scha­l­an­sät­ze fest­le­gen, die meh­re­re Ab­ga­ben oder ver­schie­de­ne Wa­ren um­fas­sen.

2 Wa­ren des Rei­se­ver­kehrs sind Wa­ren, die je­mand auf ei­ner Rei­se über die Zoll­gren­ze mit­führt oder bei der An­kunft aus dem Aus­land in ei­nem in­län­di­schen Zoll­frei­la­den er­wirbt, oh­ne dass sie für den Han­del be­stimmt sind.11

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Ein­kauf von Wa­ren in Zoll­frei­lä­den auf Flug­hä­fen, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

BGE

103 IB 282 () from 30. September 1977
Regeste: Zoll und Warenumsatzsteuer bei Wareneinfuhr. Art. 16 Abs. 2 ZG; Art. 45 WUStB. Für eine Ware deliktischer, ausländischer Herkunft, welche irregulär in die Schweiz eingeführt wurde, aber vom rechtmässigen, im Ausland wohnhaften Eigentümer, dem sie in der Schweiz zurückgegeben worden ist, regulär wieder ausgeführt wird, besteht keine Pflicht zur Entrichtung der Einfuhrabgaben. In einem solchen Fall ist Art. 16 Abs. 2 ZG, welcher auf reguläre Geschäftsbeziehungen zugeschnitten ist, analog anwendbar. Für die Erhebung der Einfuhrabgaben ist der objektive Tatbestand massgebend; in einem Fall wie dem hier erwähnten kann, wer die Ware irregulär und bösgläubig eingeführt hat, selbst wenn er vermittels eines durch ihn oder andere im Ausland begangenen Verbrechens in Besitz der Ware gelangt ist, nicht zur Bezahlung der geschuldeten Abgabe verpflichtet werden (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2). Die Hinfälligkeit der Abgabepflicht schliesst die Strafbarkeit für Steuerübertretungen, die derjenige begangen hat, der die Ware irregulär in die Schweiz einführte, nicht aus (E. 4).

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