Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2022)


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Art. 21 Zuführungspflicht

1 Wer Wa­ren ins Zoll­ge­biet ver­bringt, ver­brin­gen lässt oder sie da­nach über­nimmt, muss sie un­ver­züg­lich und un­ver­än­dert der nächst­ge­le­ge­nen Zoll­stel­le zu­füh­ren oder zu­füh­ren las­sen. Die­se Ver­pflich­tung gilt auch für Rei­sen­de, die bei der An­kunft aus dem Aus­land Wa­ren in ei­nem in­län­di­schen Zoll­frei­la­den er­wer­ben.15

2 Wer Wa­ren aus dem Zoll­ge­biet ver­bringt oder ver­brin­gen lässt, muss sie vor­gän­gig der zu­stän­di­gen Zoll­stel­le zu­füh­ren und nach der Ver­an­la­gung un­ver­än­dert aus­füh­ren.

3 Zu­füh­rungs­pflich­tig sind auch die Ver­kehrs­un­ter­neh­men für die von ih­nen be­för­der­ten Wa­ren, so­weit nicht die Rei­sen­den für ihr Ge­päck oder die Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten die­se Pflicht er­fül­len.

15 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Ein­kauf von Wa­ren in Zoll­frei­lä­den auf Flug­hä­fen, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

BGE

119 IB 103 () from 2. April 1993
Regeste: Rückforderung von Zollabgaben. Umtarifierung von Waren durch die Organe des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS). Anwendbarer Tarif? 1. Vorliegend geht es nicht um die "technische" Frage der Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG, sondern um die (Rechts-)Frage, welche Bestimmungen bei einer Änderung der rechtlichen Grundlagen im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens anwendbar sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig (E. 1). 2. Die im Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System vorgesehenen Organe können Einreihungsavise erlassen, welche die Tarifierung bestimmter Waren für die Mitgliedstaaten verbindlich regeln. Insofern richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif bei einer Änderung des Einreihungsavises durch die internationalen Organe nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht der Praxisänderung (E. 3 und 4). 3. Die Oberzolldirektion hat die Rückwirkung der neuen Tarifeinreihung zu Recht ausgeschlossen (E. 5).

135 IV 217 (6B_173/2009) from 18. Juni 2009
Regeste: Zollgesetz. Umschreibung des der Zollkontrolle unterliegenden Personenkreises (E. 2.1.1 und 2.1.2). Das Zollregime beruht auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (E. 2.1.1 und 2.1.3).

142 II 433 (2C_436/2015) from 22. Juli 2016
Regeste: Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5).

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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