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Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze
1 Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden. 2 Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen:
3 Das BAZG kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Es legt die Bedingungen und Auflagen fest. |