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Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden
1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden. 2 Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden. 3 Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG. 4 Das BAZG kann die Form der Gestellung und der summarischen Anmeldung vorschreiben. |